Kurz: Die deutsche E-Rechnungspflicht verpflichtet Sie als Schweizer Unternehmen nicht – solange Sie keine deutsche Betriebsstätte haben, die an dem Umsatz beteiligt ist. Ihre deutschen Kundinnen und Kunden sind aber gebunden, und sie werden fragen. Diese Unterscheidung wird oft verwischt, auch von Softwareanbietern.

Was das Gesetz sagt

Massgebend ist § 14 Abs. 2 des deutschen Umsatzsteuergesetzes. Die E-Rechnung ist danach auszustellen,

«wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete ansässig sind».

Und «ansässig» ist im selben Absatz definiert: ein Unternehmer,

«der in einem dieser Gebiete seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, die an dem Umsatz beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat».

Beide Seiten müssen also in Deutschland ansässig sein. Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz und ohne beteiligte deutsche Betriebsstätte fällt nicht darunter – die Pflicht trifft Sie nicht.

Die Ausnahme: Haben Sie in Deutschland eine Betriebsstätte, die an dem Umsatz beteiligt ist, sind Sie insoweit selbst gebunden. Das ist der Punkt, an dem die Antwort kippt, und er hängt an der Beteiligung am konkreten Umsatz – nicht daran, ob Sie irgendwo in Deutschland eine Adresse führen.

Warum die Umstellung trotzdem bei Ihnen ankommt

Ihre deutschen Geschäftskunden stehen mitten in einem gestaffelten Fahrplan:

Ab wann Was deutsche Unternehmen müssen
1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können – alle, ohne Umsatzgrenze
1. Januar 2027 E-Rechnungen versenden, wenn der Gesamtumsatz 2026 über EUR 800’000 lag
1. Januar 2028 E-Rechnungen versenden – alle übrigen Unternehmen

Wer seine Eingangsrechnungen umstellt, will sie nicht nach Herkunftsland sortieren. In der Praxis heisst das: Deutsche Kunden fragen nach einem strukturierten Format, auch wenn sie es von Ihnen rechtlich nicht verlangen können. Das ist ein Kundenwunsch, kein Obligatorium – und es ist ein guter Grund, bei der Softwarewahl darauf zu achten.

Was ein strukturiertes Format in Deutschland heisst

Gefragt sind Formate nach der europäischen Norm EN 16931, in Deutschland üblicherweise XRechnung (reines XML) oder ZUGFeRD (PDF mit eingebettetem XML). Ein PDF allein genügt dort nicht mehr als E-Rechnung, und Ihr Schweizer Zahlteil hilft nicht weiter: Die QR-Rechnung regelt die Zahlung im Schweizer Zahlungsverkehr, nicht den Datensatz, den ein deutsches Buchhaltungssystem einliest.

Praktisch führen zwei Wege zum Ziel: ein Programm, das die Formate selbst erzeugt, oder der Versand über das Peppol-Netzwerk. Unser Vergleich zeigt je Programm, ob es über Peppol versendet und empfängt und ob es UBL exportiert – mit Quelle und Prüfdatum je Angabe.

Was Sie jetzt tun können

  1. Fragen Sie Ihre grösseren deutschen Kunden, ab wann sie strukturierte Rechnungen erwarten. Die Antwort hängt an deren Umsatz 2026, nicht an Ihrem.
  2. Prüfen Sie Ihr Programm auf Peppol oder EN-16931-Formate – und zwar bevor die erste Anfrage kommt.
  3. Ändern Sie nichts an Ihrer Schweizer Fakturierung. QR-Rechnung, MWST-Sätze und Rechnungsinhalt richten sich weiter nach Schweizer Recht.

Offizielle Quellen

Alle Gesetzeszitate wurden am 15. September 2026 im Wortlaut der oben verlinkten Quellen geprüft.

Dieser Artikel ist allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob eine Betriebsstätte an einem Umsatz beteiligt ist, ist eine Einzelfallfrage – klären Sie sie mit Ihrem Treuhänder.