In der Schweiz ist der Verzugszins eine feste Zahl, kein Rechenweg über Leitzinsen. Die schwierigere Frage ist, ab wann er überhaupt läuft – und da entscheidet, was auf Ihrer Rechnung steht.

Ohne Datum: erst die Mahnung

Art. 102 OR: «Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.» Ohne Mahnung kein Verzug – und ohne Verzug kein Zins.

Absatz 2 kennt die Abkürzung: «Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.»

Genau hier trennt sich gute von schlechter Rechnungsstellung. «Zahlbar innert 30 Tagen» ist eine Zahlungsfrist, aber kein verabredeter Verfalltag – ob damit automatisch Verzug eintritt, ist Auslegungssache. «Zahlbar bis 15. Oktober 2026» dagegen ist ein Datum, und am 16. läuft der Zins. Ein Feld, ein Unterschied.

Fünf Prozent, unabhängig vom Marktzins

Art. 104 OR: «Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.»

Wurde vertraglich ein höherer Zins vereinbart, gilt dieser auch während des Verzugs (Abs. 2). Und unter Kaufleuten darf der übliche Bankdiskont herangezogen werden, solange er über fünf Prozent liegt (Abs. 3).

Ein Beispiel: CHF 12’000, 45 Tage überfällig. 12’000 × 5 % × 45/360 ergibt CHF 75. Eine EU-Rechnung käme beim heutigen Zinsniveau auf rund das Zweieinhalbfache – der Schweizer Satz ist niedrig, und das ist der Grund, warum die Zinsforderung hier selten der Hebel ist.

Reicht der Zins nicht, greift Art. 106 OR: Hat der Gläubiger «einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet» – sofern ihn ein Verschulden trifft.

Eine pauschale Mahngebühr kennt das OR nicht

Anders als in der EU gibt es keine gesetzliche Pauschale von 40 Euro oder Ähnlichem. Mahnspesen können Sie nur verlangen, wenn sie vereinbart sind – üblicherweise in den AGB oder in den Zahlungsbedingungen auf der Rechnung. Ohne Grundlage im Vertrag bleibt es beim Zins.

Die Verjährung kommt früher, als viele denken

Der Grundsatz steht in Art. 127 OR: «Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.»

Für einen grossen Teil der Rechnungen bestimmt es aber etwas anderes. Nach Art. 128 OR verjähren in fünf Jahren unter anderem die Forderungen «für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen» und jene «aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern».

Wer als Handwerksbetrieb, Ladengeschäft oder Praxis fakturiert, arbeitet also mit fünf Jahren, nicht mit zehn. Eine Betreibung unterbricht die Verjährung – eine Mahnung allein nicht.

Wenn Mahnen nicht mehr hilft

Der nächste Schritt ist die Betreibung beim Betreibungsamt am Wohn- oder Sitzort des Schuldners. Sie brauchen dafür kein Urteil und keinen Anwalt; erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, geht es weiter über die Rechtsöffnung. Das ist kein Software-Thema mehr, aber es ist der Grund, warum saubere Belege und ein datiertes Zahlungsziel sich auszahlen.

Was die Software liefern sollte

Ein berechnetes Fälligkeitsdatum statt «30 Tage», Mahnstufen mit korrektem Zins ab dem richtigen Tag, und ein Zahlungsabgleich, der bezahlte Rechnungen aus dem Mahnlauf nimmt – bei QR-Rechnungen über die Referenznummer. Welche Programme ein Mahnwesen mitbringen, steht mit Quelle und Prüfdatum im Vergleich; wie die QR-Rechnung dabei hilft, im Ratgeber QR-Rechnung in der Praxis.

Offizielle Quellen

  • Art. 102, 104, 106, 127 und 128 OR (SR 220) – Verzug, Verzugszins und Verjährung: fedlex.admin.ch

Alle Gesetzeszitate wurden am 15. September 2026 an der konsolidierten Fassung auf Fedlex geprüft.

Dieser Artikel ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung.