Die Zahl kennt jede und jeder: 100’000 Franken. Was weniger bekannt ist: wie der Umsatz gerechnet wird, wie schnell die Anmeldung erfolgen muss und dass Sie den Abrechnungsrhythmus seit 2025 freier wählen können.
Die Grenze im Wortlaut
Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG, wer «unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt» und damit Leistungen im Inland erbringt oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.
Befreit ist nach Absatz 2, wer «innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind».
Drei Details stecken in diesem Satz:
- «im In- und Ausland» – der Auslandumsatz zählt mit, auch wenn er in der Schweiz nicht besteuert wird.
- «aus Leistungen [...], die nicht [...] ausgenommen sind» – von der Steuer ausgenommene Umsätze (Bildung, Gesundheit, Vermietung und weitere Fälle nach Art. 21 Abs. 2) zählen nicht mit. Wer beides macht, rechnet nur den steuerbaren Teil.
- «innerhalb eines Jahres» – massgebend ist der erwartete Umsatz der nächsten zwölf Monate, nicht das abgeschlossene Kalenderjahr.
Freiwillig geht auch
Art. 11 MWSTG: Wer befreit ist, «hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten» – mindestens für eine Steuerperiode. Das lohnt sich vor allem, wenn Sie hohe Vorsteuern haben (Investitionen, Wareneinkauf) oder ausschliesslich an steuerpflichtige Unternehmen fakturieren, denen die MWST nichts ausmacht.
Umgekehrt gilt: Wer nicht eingetragen ist, darf keine MWST ausweisen – und schuldet sie sonst trotzdem. Das ist die Regel aus dem Ratgeber Rechnung korrigieren.
30 Tage für die Anmeldung
Art. 66 Abs. 1 MWSTG: Personen, die steuerpflichtig werden, «haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden». Sie erhalten eine Nummer nach den Vorgaben des UID-Gesetzes – jene MWST-Nummer im Format CHE-123.456.789 MWST, die anschliessend auf jede Rechnung gehört.
«Unaufgefordert» heisst: Es kommt kein Brief, der Sie daran erinnert. Die Frist läuft ab Beginn der Steuerpflicht, nicht ab dem Tag, an dem Sie es bemerken.
In welchem Takt abgerechnet wird
Hier hat sich per 1. Januar 2025 etwas bewegt. Art. 35 MWSTG sieht als Grundsatz weiterhin die vierteljährliche Abrechnung vor, bei Saldosteuersätzen die halbjährliche. Auf Antrag kommen zwei Varianten dazu:
- monatlich bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss;
- jährlich «bei einem Umsatz von nicht mehr als 5 005 000 Franken pro Jahr aus steuerbaren Leistungen».
Die jährliche Abrechnung muss mindestens eine ganze Steuerperiode beibehalten werden, und wer von ihr wieder wegwechselt, kann frühestens nach drei Steuerperioden zurück. Für viele kleine Betriebe ist sie trotzdem die grösste Entlastung der Reform.
Abgerechnet und bezahlt wird jeweils innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 71 und Art. 86 MWSTG).
Was das für die Buchhaltung heisst
Ob Sie vier-, zwei- oder einmal im Jahr abrechnen, ändert nichts daran, dass die Zahlen laufend stimmen müssen – und bei jährlicher Abrechnung verlangt die ESTV Raten. Praktisch brauchen Sie ein Programm, das den Steuersatz pro Position führt, zwischen effektiver Methode und Saldosteuersatz unterscheidet und eine Auswertung liefert, die sich in das Abrechnungsformular übertragen lässt. Was die Programme dabei können, steht mit Quelle und Prüfdatum im Vergleich.
Offizielle Quellen
- Art. 10, 11, 35, 66, 71 und 86 MWSTG (SR 641.20): fedlex.admin.ch
- ESTV – Anmeldung als steuerpflichtige Person: estv.admin.ch
Alle Gesetzeszitate wurden am 15. September 2026 an der konsolidierten Fassung auf Fedlex geprüft.
Dieser Artikel ist allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.