Eine Rechnung mit falsch ausgewiesener Mehrwertsteuer ist kein Schönheitsfehler. Das Gesetz knüpft an den Ausweis selbst eine Steuerschuld – unabhängig davon, ob sie geschuldet wäre.

Der Grundsatz: ausgewiesen ist geschuldet

Art. 27 Abs. 1 MWSTG: «Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder wer das Meldeverfahren nach Artikel 38 anwendet, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen.»

Und Absatz 2: «Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer.»

Das trifft zwei Gruppen besonders oft: Unternehmen unter der Umsatzgrenze, die aus Gewohnheit eine MWST-Zeile auf der Rechnung führen, und alle, die versehentlich 8,1 % statt 2,6 % anwenden. In beiden Fällen ist der Betrag geschuldet, solange nichts unternommen wird.

Die beiden Auswege

Absatz 2 nennt sie selbst:

  • a. Korrektur der Rechnung nach Absatz 4.
  • b. Der Nachweis, «dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist; kein Steuerausfall entsteht namentlich, wenn der Rechnungsempfänger oder die Rechnungsempfängerin keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer dem Bund zurückerstattet worden ist».

Der zweite Weg hängt vom Verhalten Ihrer Kundschaft ab – und davon, dass Sie es belegen können. Der erste liegt in Ihrer Hand.

Wie die Korrektur aussehen muss

Absatz 4 ist die praktische Anleitung: «Die nachträgliche Korrektur einer Rechnung kann innerhalb des handelsrechtlich Zulässigen durch ein empfangsbedürftiges Dokument erfolgen, das auf die ursprüngliche Rechnung verweist und diese widerruft

Drei Merkmale also: Das Dokument muss beim Empfänger ankommen (nicht bloss bei Ihnen abgelegt werden), es muss die ursprüngliche Rechnung eindeutig bezeichnen, und es muss sie widerrufen – nicht bloss «ergänzen». In der Praxis ist das eine Gutschrift oder eine als solche bezeichnete Korrekturrechnung, mit Nummer und Datum der Originalrechnung.

«Innerhalb des handelsrechtlich Zulässigen» heisst zugleich: Die ursprüngliche Rechnung bleibt in der Buchhaltung bestehen. Gelöscht wird nichts, die Nummernfolge bleibt lückenlos.

Auch Gutschriften sind betroffen

Absatz 3 zieht die Regel auf die Gegenrichtung: Die Rechtsfolgen treten auch bei Gutschriften ein, «soweit der Gutschriftsempfänger oder die Gutschriftsempfängerin einer unberechtigt ausgewiesenen Steuer oder einem zu hohen Steuerbetrag nicht schriftlich widerspricht». Wer also Abrechnungen seiner Auftraggeber erhält, in denen eine Steuer ausgewiesen ist, die ihm nicht zusteht, muss widersprechen – Schweigen macht die Steuer zur eigenen Schuld.

Fehler in der Abrechnung sind etwas anderes

Nicht jeder Fehler landet auf einer Rechnung. Stellen Sie beim Jahresabschluss Mängel in Ihren Steuerabrechnungen fest, gilt Art. 72 MWSTG: Sie korrigieren sie spätestens in der Abrechnung jener Periode, in die der 180. Tag seit Ende des Geschäftsjahres fällt. Das betrifft die Abrechnung gegenüber der ESTV, nicht das Dokument bei der Kundschaft.

Was die Software können muss

Zwei Dinge: Gutschriften als eigenen Belegtyp mit Referenz auf die Originalrechnung – nicht als Rechnung mit Minuszeichen – und ein Steuersatzfeld, das die Schweizer Sätze kennt (8,1 %, 2,6 %, 3,8 %) und beim Saldosteuersatz den ausgewiesenen vom abgerechneten Satz trennt. Warum das für ausländische Programme eine Hürde ist, steht im Ratgeber Was muss auf einer Schweizer Rechnung stehen?; welche Programme es können, im Vergleich mit Quelle und Prüfdatum.

Offizielle Quellen

  • Art. 27 MWSTG (SR 641.20) – Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis: fedlex.admin.ch
  • Art. 72 MWSTG – Korrektur von Mängeln in der Abrechnung: fedlex.admin.ch

Alle Gesetzeszitate wurden am 15. September 2026 an der konsolidierten Fassung auf Fedlex geprüft.

Dieser Artikel ist allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.